Die Zustiftung ist eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung, die in das Kapital der Stiftung (Vermögensstock) eingeht und im Jahr der Zustiftung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem Spendenabzug einer Einzelspende möglich.
Anwendungsschreibens des Finanzministers vom18.12.2008 (PDF)
Stiftungsfond:
Der Stiftungsfond ist eine besondere Form der Zustiftung. Die Zustiftung geht in das Stiftungskapital (Grundstockvermögen) der Stiftung ein. Der Stifter kann den Fond zu Lebzeiten oder von Todes wegen jederzeit aufstocken. Der Fond kann den Namen des Zustifters, eines nahen Verwandten oder eine Sachbezeichnung tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der Öffentlichkeit darstellen. Als Teil des Stiftungskapitals dient der Fond aussschliesslich den satzungsgemäßen Zwecken der Stiftung.
Wenn Sie eine Zustiftung oder einen Stiftungsfond z.B. für eine der mehr als 50 verschiedenen Autoimunerkrankungen erwägen, wenden Sie sich bitte direkt an unseren Vorstandsvorsitzenden:
Herrn
Prof. Dr. D. Kabelitz
Institut für Immunologie
UKSH Campus Kiel
Arnold-Heller-Str.3, Haus 17
24105 Kiel
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